AGB

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen der Firma COS GmbH - im folgenden COS genannt - und ihren Kunden für alle Lieferungen und Leistungen von COS, soweit nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart wurden. Abweichende Bedingungen des Kunden, denen COS nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, sind in keinem Fall Vertragsinhalt. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zusatzvereinbarung.


2. Begriffsbestimmungen

a) Unter Software-Leistungen sind die Entwicklung, Ausarbeitung, Überlassung und praktische Einführung von verwaltungstechnischen Verfahren und Computerprogrammen zu verstehen.

b) Unter Dienstleistungen ist die Mitarbeit von COS bei der auch ggf. telefonischen Beratung des Kunden, bei der Erstellung des Sollkonzepts durch den Kunden, die Ausarbeitung des Pflichtenheftes durch COS nach beidseitiger Abzeichnung des Sollkonzepts, die Ausarbeitung der Programme nach beidseitiger Abzeichnung des Pflichtenheftes, der Programmtest sowie die Mitwirkung bei der Programmabnahme, die Erstellung von Bedienungsanleitungen und Dokumentationen, der Entwurf sowie das Anpassen von Listbildern, Formularen, Bildschirmmasken etc., die praktische Einführung von Programmen, die Schulung, die Einweisung der Bedienungskräfte in die Organisation und Bedienung der Programme sowie die Implementierung der Programme zu verstehen.

c) Unter Standardprogrammen sind von COS für bestimmte Aufgabengebiete oder für bestimmte Branchen zur Verfügung gestellte Programme zu verstehen, die in sich abgeschlossene und umfassende Lösungen darstellen.

d) Unter Individualprogrammierung wird die Erarbeitung individuell ausgearbeiteter Programme verstanden, deren Umfang und Ablauf von speziellen Wünschen des Kunden abhängig sind. Hierzu zählen auch Anpassungen an / sowie Ergänzungen und Erweiterungen zu Standardprogrammen. Voraussetzung für entsprechende Ausarbeitungen ist jeweils ein beiderseits abgezeichnetes Pflichtenheft.


3. Leistungsumfang

a) Im Rahmen eines Software-Auftrages überlässt COS Standardsoftware gemäß Leistungsbeschreibung und/oder erbringt die Programmierung von Individualprogrammen sowie die Unterstützung des Kunden nach Vereinbarung, wobei COS in der Wahl der Hilfsmittel sowie der angewandten Methoden frei ist.

b) Die Erstellung des Sollkonzepts ist grundsätzlich Aufgabe des Kunden. Auf Wunsch des Kunden ist COS diesem dabei gegen entsprechende Vergütung behilflich. Die Verbindlichkeit des Sollkonzepts für die Erarbeitung des Pflichtenheftes sowie die Verbindlichkeit des Pflichtenheftes für die Erarbeitung der Programme ist vom Kunden durch rechtsverbindliche Unterschrift zu bestätigen.

c) Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Individualprogrammierung ist die Bereitschaft des Kunden zur Mitwirkung. Er wird insbesondere rechtzeitig vor Beginn der Organisationsgespräche einen für die verbindliche Beantwortung der Fragen von COS zuständigen und befugten Mitarbeiter benennen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Kunden zur eingehenden schriftlichen Aufgabenstellung (Erstellung des Sollkonzepts).

d) Für Arbeiten, die COS aufgrund unrichtiger oder berichtigter Angaben des Kunden wiederholen muss, trägt der Kunde den Mehraufwand. Änderungen bereits abgezeichneter Sollkonzepte oder Pflichtenhefte bedürfen eines beiderseits unterzeichneten Änderungsauftrages.

e) Werden auf Wunsch des Kunden nachträglich Änderungen und/oder Erweiterungen vorgenommen, so berühren diese nicht die Verpflichtung des Kunden zur Abnahme der bereits erbrachten Leistungen und vereinbarten Zahlungen.

f) Der Kunde stellt COS rechtzeitig Testdaten in ausreichender Menge zur Verfügung.

g) Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Programmübergabe ausreichend fachkundige Mitarbeiter als Bedienungspersonal zur Verfügung stehen.

h) Dokumentationen sowie Bedienungsanleitungen werden dem Kunden innerhalb angemessener Frist nach Abschluss der Arbeiten zur Verfügung gestellt.

i) Dienstleistungen von COS sind kostenpflichtig, unabhängig davon, wo diese Tätigkeiten ausgeführt werden. Die jeweilige Dienstleistung wird einzeln erfasst und ist vom Kunden auf Wunsch von COS auf dem entsprechenden COS-Formblatt zu bestätigen.


4. Liefer- bzw. Leistungstermine, Abnahme

a) Stehen COS die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung oder verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten in sonstiger Weise, so verlängert sich eine vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsfrist entspechend; wird für COS die Lieferung bzw. Leistung dadurch unzumutbar, dass der Kunde COS die genannten Unterlagen nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Wochen zur Verfügung stellt bzw. seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung durch COS nicht ebenfalls innerhalb von drei Wochen nachkommt und erklärt der Kunde COS in diesem Zusammenhang, dass er bei erfolgloser Frist vom Auftrag zurücktreten werde, so wird COS von dem Auftrag und allen damit zusammenhängenden Verpflichtungen durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden frei. COS ist dann berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen.
Verlängert sich ein Liefer- und/oder Leistungstermin aus den vorgenannten Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt bei COS oder ihren Lieferanten und wird COS deswegen von ihren diesbezüglichen Verpflichtungen frei, können daraus Schadenersatzansprüche weder wegen Verzugs noch wegen unterbliebener Lieferung oder Leistung hergeleitet werden.

b) Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag bzw. eine vorzeitige Vertragskündigung kann in jedem Fall nur dann erfolgen, wenn ein verbindlich vereinbarter oder gemäß a) verlängerter Liefer- oder Leistungstermin um mehr als vier Wochen überschritten und eine dann gestellte, angesichts Art, Umfang, Schwierigkeitsgrad etc. dieser Lieferung oder Leistung angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist.
Kann der Kunde einen gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. auf Ersatz des Verzugsschadens geltend machen, so ist dieser dahingehend beschränkt, dass ihm für jede Woche, die sich COS in Verzug befindet, 0,5%, höchstens aber insgesamt 5% der für die rückständige Lieferung vereinbarten Lizenzgebühr zusteht. Handelt es sich dabei nicht um eine einmalige, sondern um eine monatliche Lizenzgebühr, so ist der fünfzigfache Wert maßgebend. Bei Abrechnung auf Manntagebasis ist Berechnungsgrundlage die Summe der Manntagesätze für die Arbeitstage zwischen vorgesehenem Arbeitsbeginn und vereinbartem Leistungstermin, wobei pro Arbeitstag ein Manntagesatz zum Ansatz kommt. Sonstige Rechte des Kunden im Zusammenhang mit Liefer- oder Leistungsverzögerungen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

c) Der Kunde ist verpflichtet, Sollkonzepte, Pflichtenhefte und Programme auf Wunsch von COS unverzüglich nach deren Lieferung förmlich abzunehmen und diese Abnahme auf dem von COS hierfür vorgesehenen Formular schriftlich zu bestätigen. Diese gelten auch als abgenommen, wenn der Kunde drei Wochen nach Übergabe mit der Abnahme noch nicht begonnen hat oder der Kunde übergebene Programme nutzt oder nach Übergabe des Sollkonzepts, des Organisationsvorschlags oder eines Programms vier Wochen vergangen sind, ohne dass COS Fehler nachgewiesen wurden oder der Kunde bzw. Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von COS in Programmen Eingriffe vorgenommen haben.

d) Der Kunde muss eine Leistung von COS auch dann entgegennehmen, wenn sie Mängel aufweist, die ihn nicht wesentlich belasten. Die Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben hiervon, unbeschadet seiner Rügepflicht, unberührt.


5. Pflege

COS bietet den Kunden für einen Teil der Programme einen Software-Pflegevertrag an, den diese mit Wirkung ab Abnahme der Programme bzw. im Fall des nachträglichen Abschlusses ab entgeltlicher Istaufnahme des Installationsstandes der Programme abschließen können.


6. Preise, Zahlung, Fälligkeit

a) Alle Preise und Vergütungen verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b) Datenträger und Programmzubehör werden von COS zu den jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt.

c) Die Übersendung von Programmen, Verfahrensbeschreibungen, Programmunterlagen und sonstiger mit einem Software-Auftrag in Verbindung stehender Unterlagen erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

 

d) Erhöht COS nach Vertragsabschluss seine Preise bzw. Vergütungen für ihre vertraglichen Lieferungen und/oder Leistungen im Zusammenhang mit Lohn-, Material- oder sonstigen Selbstkostenerhöhungen von zusammen mehr als 5%, so kann COS die vereinbarten Preise bzw. Vergütungen insoweit ebenfalls angemessen erhöhen, als COS ihre Lieferung/Leistung erst nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss erbringt.

e) Alle zur Zahlung fälligen Rechnungen von COS sind sofort ohne jeden Rechnungsabzug frei Zahlstelle zu zahlen. COS ist zur Ausführung und Abrechnung von Teil-Lieferungen/Leistungen berechtigt.

f) Gegen Forderungen von COS kann ein Zurückhaltungsrecht nur wegen solcher Gegenforderungen ausgeübt bzw. kann nur mit solchen Forderungen aufgerechnet werden, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind.

g) COS ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die ihm gegenüber dem Kunden zustehen, und gegenüber sämtlichen Forderungen, die der Kunde gegen COS hat.

h) Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist COS zur Berechnung von Zinsen in Höhe von 4% über dem Bundesbankdiskontsatz, bezogen auf den Rechnungsendbetrag, berechtigt.

i) Rechnungen für Lieferungen/Leistungen sind ungeachtet vereinbarter Anzahlungen zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung bzw. Leistung fällig.

j) Standardprogramme werden dem Kunden für die Dauer der Überlassungszeit nach deren Wahl gegen eine einmalige Lizenzgebühr bzw. laufende monatliche Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt, soweit diese Wahlmöglichkeit in der jeweils insoweit maßgeblichen COS-Software-Preisliste vorgesehen ist.
Einmalige Lizenzgebühren sind netto Kasse bei Lieferung der Programme, monatliche Lizenzgebühren sind erstmals bei Lieferung für den Zeitraum bis zum Kalenderjahresende, sodann jährlich im Januar im voraus netto Kasse zur Zahlung fällig.

k) Die Vergütung für Individualprogrammierung und sonstige Dienstleistungen einschl. Wegezeiten, Reisekosten und Spesen ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der entsprechenden Auftragsvergabe gültigen COS-Preisübersicht und werden von COS jeweils zum Monatsende auf Aufwandbasis in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt bezüglich Mehrkosten, die für absprachegemäß außerhalb der normalen Arbeitszeit von COS erbrachte Leistungen entstehen. Sämtliche Vergütungen sind netto Kasse mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.


7. Gewährleistung

COS räumt dem Kunden eine 12-monatige Gewährleistungsfrist ein, wobei der Kunde verpflichtet ist, Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung/Leistung oder äußerlich erkennbarer Mängel der Lieferung/Leistung innerhalb von acht Tagen seit deren Empfang und Beanstandungen wegen verborgener Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung bei COS schriftlich vorzubringen. Die Gewährleistung von COS richtet sich ausschließlich nach folgenden Bestimmungen:

a) Die Gewährleistungspflicht für Lieferungen/Leistungen von COS läuft unabhängig von dem Zeitpunkt, an dem der Kunde Mängelrüge erhebt und beginnt mit dem Tag der Lieferung/Leistung beim Kunden.

b) Die Gewährleistung bezieht sich auf solche Mängel, die nachweisbar auf vor dem Beginn der Gewährleistungsfrist liegenden Umständen beruhen und die Brauchbarkeit der Lieferung nicht nur unerheblich beeinträchtigen.

c) Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn Schäden oder Störungen eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung von Kunden oder Dritten, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, anormale Betriebsbedingungen, Einflüsse von Fremdgeräten oder Eingriffe Dritter bzw. des Kunden zurückzuführen sind.

d) In einem Gewährleistungsfall ist COS verpflichtet, nach ihrer Wahl die mangelhafte Lieferung nachzubessern oder die Lieferung erneut zu erbringen; dies gilt auch im Fall der Nichteinhaltung einer Eigenschaftszusicherung. Die Gewährleistung erfolgt durch Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von COS zu vertreten sind und im Zusammenhang mit der Programmabnahme nicht feststellbar waren, an Standardprogrammen bzw. aufgrund programmiertechnischer Mängel an individuell ausgearbeiteten Programmen als notwendig erweisen. Für Mängel der Nachbesserung oder der neuerbrachten Lieferungen übernimmt COS eine zusätzliche Gewährleistung entsprechend den hier festgelegten Bedingungen auf die Dauer von drei Monaten, mindestens jedoch bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung.

e) Der Kunde hat über Buchstabe d) Satz 1 hinaus das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises dann, wenn COS trotz mehrfachen Versuchs, wofür ihr angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen ist, nicht in der Lage ist, den beanstandeten Mangel zu beheben bzw. die zugesicherte Eigenschaft herbeizuführen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

f) COS trägt jeweils die unmittelbar für die Nachbesserung oder für die Lieferung des Ersatzstückes anfallende Kosten; die übrigen Kosten trägt der Kunde.

g) Programmängel müssen COS schriftlich in nachvollziehbarer Form mitgeteilt werden.

h) Bei jeder Dienstleistung von COS behält der Kunde die volle Gesamtleitung, Aufsicht und Verantwortung für die Tätigkeit, bei der er durch COS-Personal unterstützt wird. COS übernimmt keine Gewährleitung oder Haftung, weder für das Arbeitsergebnis noch für Schäden, soweit nicht in allen Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Letzteres gilt auch im Fall sonstiger Dienstleistungen, mit Ausnahme der Haftung für programmtechnische Mängel an individuell ausgearbeiteten Programmen.

i) COS übernimmt keine Garantie für Virenfreiheit von gelieferten Datenträgern.


8. Ausschluss von Ansprüchen

Im Fall der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, einer positiven Vertragsverletzung bzw. einer Verletzung von Beratungs- oder sonstigen Pflichten haftet COS, soweit vorliegend nichts anderes geregelt ist, ausschließlich für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für Mängelfolgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet COS in jedem Fall nur dann, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Datensicherung liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.


9. Nutzungsrecht des Kunden

Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den von COS dem Kunden überlassenen Programmen und an allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen, auch an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen, verbleiben bei COS. Verfahren und Programme werden dem Kunden von COS jeweils ausschließlich zum Einsatz auf einem einzelnen Computer (d. h. mit nur einer einzigen Zentraleinheit und nur an einem Ort) überlassen. Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung der COS nicht berechtigt, von den Programmen und dem überlassenen schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen oder diese zu vervielfältigen, die Programme zu übersetzen, abzuändern, zu aktualisieren oder rückzuübersetzen. Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder Vervielfältigen überlassener Unterlagen ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch zulässig. Das dem Kunden zustehende einfache Nutzungsrecht berechtigt diesen weder zum Einsatz der Programme für Dritte noch zur Weitergabe an Dritte. Eine weitergehende Verwertung z. B. die Mehrfachnutzung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit COS. Computerausdrucke sollen zur eigenen Absicherung des Kunden den Vermerk "Copyright COS-Programm" tragen.
Der Kunde haftet COS gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen ergeben, insbesondere ist er verpflichtet, sämtliche Vergütungen, die er von Dritten infolge der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen erhält, an COS abzuführen.


10. Sonstiges, Gerichtsstand

COS kann sich zur Durchführung von Lieferungen/Leistungen Dritter bedienen. Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Durch eine abweichende Handlung werden keine Rechte und Pflichten begründet. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die nichtige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Rahmen der Geschäftstätigkeit von COS werden mit einer Datenverarbeitungsanlage Daten gespeichert, soweit dies geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist.

Für Fremdprodukte gelten ausschließlich die jeweiligen AGB und Lizenzbestimmungen zur Nutzung und zum Gebrauch der Produkte des Fremdprodukte-Partners